Anstellung, Gemeinschaftspraxis oder Praxisvermietung
Praxisressourcen optimal nutzen und Steuerfallen vermeiden
War es bei (Zahn)Ärzten früher üblich, sich mit einer eigenen Praxis niederzulassen, sprießen heute vermehrt Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen aus dem Boden. Nicht selten geben betriebswirtschaftliche Gründe dafür den Ausschlag. Angesichts steigender Mieten und hoher Investitionskosten für eine moderne Praxisausstattung gilt es, die Ressourcen effizient einzusetzen, um den Praxisgewinn zu steigern. Für Einzelkämpfer wird es schwer, denn Behandlungsräume, Praxisausstattung, wie Röntgengeräte und Personal können nicht optimal genutzt werden. Besser ist es, wenn man sich die Kosten teilt. Der Auswege gibt es einige, allerdings auch einige Steuerfallen.
Anstellung von (Zahn)Ärzten als Gewerbesteuerfalle
Um Behandlungsräume und teure Geräte besser auszulasten, kann ein (Zahn)Arzt angestellt werden. Doch einen Berufskollegen anzustellen, der selbst eigenverantwortlich und ohne Kontrolle tätig wird, birgt die Gefahr, dass der unternehmerische (Zahn)Arzt steuerlich nicht mehr freiberuflich, sondern gewerblich tätig wird. Seine Einkünfte werden damit (teilweise) gewerbesteuerpflichtig und für die Gewinnermittlung reicht meist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht mehr aus. Dann muss jährlich eine Bilanz aufgestellt werden, was wiederum höhere Kosten verursacht.
Gemeinschaftspraxis auch bei Trennung steuerneutral
Anders sieht es bei einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft BAG) aus. Behandlungsräume, Praxisausstattung und Personal lassen sich in einer BAG optimal nutzen. Auch während des Urlaubs oder der Erkrankung eines BAG-Gesellschafters kann die Praxis ohne größere Probleme durch den (die) anderen Partner weitergeführt werden. Doch die Trennungsrate ist auch bei (Zahn)Ärzten hoch. Zwar ist eine Trennung in vielen Fällen steuerneutral möglich. Doch oft gibt es Streit. Dann mindern Anwalts- und Prozesskosten den langfristigen Gewinn und die BAG wird zur Kostenfalle.
Praxisgemeinschaft steuerlich meist unproblematisch
Alternativ kann eine Praxisgemeinschaft gegründet werden. Hier bleibt jeder (Zahn)Arzt in seiner Einzelpraxis selbständig und nur für die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und -ausstattung wird eine sogenannte Apparate- bzw. Kostentragungsgemeinschaft vereinbart. Bei dieser geht es darum, die Kosten entsprechend der Nutzungsanteile zu verteilen und zu tragen. Praxisgemeinschaften bieten sich in Ärztehäusern an oder wenn sich (Zahn)Ärzte erstmals niederlassen. Solange nur Heilberufler beteiligt sind, gibt es meist keine steuerlichen Probleme.
Gelegentliche Vermietung von Praxisräumen möglich
Ist eine Praxis bereits etabliert und wird sie in eigenen Räumen betrieben, bietet es sich an, einen Teil oder die gesamte Praxis an Berufskollegen zu vermieten, die ihrerseits freiberuflich tätig werden. Die gelegentliche Vermietung oder Verpachtung einer Praxis ist zwar grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit. Bei einem freiberuflich tätigen (Zahn)Arzt entsteht jedoch keine Gewerbesteuer, sofern der Gewinn aus der Vermietung 24.500 Euro nicht übersteigt.
Problematischer ist es bei der Umsatzsteuer, denn die bloße Überlassung von Operations- bzw. Praxisräumen ist keine ärztliche Heilbehandlungsleistung und daher grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der die Praxis überlassende (Zahn)Arzt muss seinem Berufskollegen Umsatzsteuer in Rechnung stellen, kann aber die Vorsteuer aus seinen dafür bezogenen Leistungen von der Umsatzsteuerzahllast abziehen. Den Nachteil hat der Berufskollege, der die Praxis mitbenutzt. Er darf die in Rechnung gestellte und zu zahlende Umsatzsteuer nur als Betriebsausgabe und nicht als Vorsteuer geltend machen, soweit er steuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Dauerhafte Vermietung von Praxisräumen umsatzsteuerfrei
Werden Praxisräume mit Mobiliar dauerhaft an einen Berufskollegen überlassen, handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Vermietung eines Grundstücks. Doch Vorsicht! Bei einem Praxismietvertrag an einen Berufskollegen sollte darauf geachtet werden, dass darin keine Leistungen enthalten sind, die nicht mehr als Mobiliar einzustufen sind. Unschädlich sind alle Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind. Alle übrigen Leistungen, wie die Sprechstundenhilfe oder auch die Überlassung von steuerlichen Betriebsvorrichtungen, wie beispielsweise die Vermietung einer zahnärztlichen Behandlungseinheit, sollten immer separat vereinbart und mit Umsatzsteuer abgerechnet werden. Damit wird vermieden, dass die gesamte Praxisvermietung umsatzsteuerpflichtig wird.
Hinweis
Prüfen Sie Ihre bestehenden Mietverträge mit Berufskollegen. Auch wenn vertraglich etwas anderes vereinbart sein sollte, sind ab dem 1. Januar 2018 auch Umsätze aus der langfristigen Vermietung von Praxisräumen mit Mobiliar umsatzsteuerfrei und die Vorsteuer ist nicht mehr abziehbar. Umsätze aus der Vermietung von möblierten Praxisräumen, die vor dem 1. Januar 2018 ausgeführt wurden, dürfen jedoch weiterhin als steuerpflichtig behandelt werden. Insoweit bleibt auch ein Vorsteuerabzug erhalten.
(Stand: 23.02.2018)
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